Streitig ist, ob im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen Schenkungen im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) vorliegen.
Der Kläger ist alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiter Geschäftsführer der O GmbH (GmbH), seine Ehefrau, die Beigeladene, Alleingesellschafterin.
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