BFH - Beschluss vom 09.02.2011
I B 111/10
Fundstellen:
GmbHR 2011, 838
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1178/06

Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessene Gesamtausstattung bei mehreren Geschäftsführern

BFH, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen I B 111/10

DRsp Nr. 2011/11462

Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessene Gesamtausstattung bei mehreren Geschäftsführern

NV: Bei der dem FG im Rahmen der vGA-Prüfung obliegenden Feststellung der Angemessenheit der Gesamtausstattung kann es bei Vorhandensein mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer sachgerecht sein, einen für die Gesamtgeschäftsführung ermittelten Wert im Ausgangspunkt durch die Zahl der Geschäftsführer zu dividieren. Das gilt namentlich dann, wenn die Gesellschaft in oder nahe der Verlustzone operiert.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Vergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die ein Speditionsunternehmen betreibt. An ihrem Stammkapital waren in den Streitjahren (1997 bis 2000) vier Personen beteiligt, nämlich A zunächst mit 220.000 DM und ab 2000 mit 250.000 DM, B zunächst mit 180.000 DM und ab 2000 mit 150.000 DM sowie C und D mit jeweils 100.000 DM. C und D sind Söhne des A und wurden, nachdem sie zuvor als Angestellte der Klägerin tätig waren, mit Wirkung vom 1. Juli 1997 zur Einzelvertretung berechtigte Geschäftsführer der Klägerin; A und B waren dies schon zuvor gewesen.