FG Düsseldorf - Urteil vom 26.07.2011
6 K 1703/08 K,G,F,AO
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit einer Alters- und Invaliditätsversorgung - Keine Begrenzung auf das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2011 - Aktenzeichen 6 K 1703/08 K,G,F,AO

DRsp Nr. 2013/14509

Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit einer Alters- und Invaliditätsversorgung – Keine Begrenzung auf das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung

Die steuerliche Anerkennung einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilten Pensionszusage ist nur dann der Höhe nach auf die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt, wenn ihre Funktion und Bedeutung allein darin liegen sollte, den Wert einer fehlenden Anwartschaft auf gesetzliche Rentenleistungen zu ersetzen. Im Übrigen wird die Angemessenheit der Zusage einer Alters- und Invaliditätsversorgung an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht dadurch in Frage gestellt, dass die für den Invaliditätsfall zugesagten Zahlungen das Leistungsniveau der gesetzlichen Sozialversicherung deutlich übersteigen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28.01.2004 I R 21/03, BStBl II 2005, 841).

Tenor