FG Niedersachsen - Urteil vom 29.01.2004
6 K 865/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 159

Verdeckte Gewinnausschüttung; Angemessenheit; Geschäftsführer-Vergütung; Schätzung - Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 6 K 865/01

DRsp Nr. 2005/742

Verdeckte Gewinnausschüttung; Angemessenheit; Geschäftsführer-Vergütung; Schätzung - Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen

1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. 2. Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln; der angemessene Betrag ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. 3. Wo im konkreten Einzelfall die Grenze zwischen (noch) angemessenen und (schon) unangemessenen Gesamtbezügen verläuft, ist eine Tatsachenfrage. Als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit bietet sich der externe Fremdvergleich an.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.