FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2008
12 K 8423/05 B
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 433

Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund eines doppelten Fremdvergleichs nur im Ausnahmefall

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 12 K 8423/05 B

DRsp Nr. 2009/1564

Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund eines doppelten Fremdvergleichs nur im Ausnahmefall

1. Mietet eine GmbH von ihrem zur Hälfte beteiligten Gesellschafter ein Grundstück, dessen Verwaltung einer vom Gesellschafter mittelbar beherrschten Grundstücksverwaltungs-GmbH obliegt und wird der Mietvertrag trotz ausstehender Mietzahlungen von der Grundstücksverwaltungs-GmbH - entgegen der vertraglichen Vereinbarung - nicht gekündigt, scheidet die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund eines sog. doppelten Fremdvergleichs aus, wenn der Gesellschafter allenfalls bei Abschluss des Mietvertrags tätig war und auf die Durchführung des Mietvertrags aber erkennbar nicht eingewirkt hat, weil die Geschäftsführung der Grundstücks-Verwaltungs-GmbH von Dritten ausgeübt wird. 2. Nur bei zwischen Fremden schlechthin undenkbaren Vereinbarungen ist beim doppelten Fremdvergleich eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.