FG Hessen - Urteil vom 25.05.2007
4 K 1499/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Beherrschender Gesellschafter; Tatsächliche Durchführung; Tantieme; Deckelung - Verdeckte Gewinnausschüttung bei von der Vertragsvereinbarung abweichender tatsächlicher Übung

FG Hessen, Urteil vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 4 K 1499/05

DRsp Nr. 2007/18689

Verdeckte Gewinnausschüttung; Beherrschender Gesellschafter; Tatsächliche Durchführung; Tantieme; Deckelung - Verdeckte Gewinnausschüttung bei von der Vertragsvereinbarung abweichender tatsächlicher Übung

1. Bei zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner Körperschaft geschlossenen Verträgen ist abweichend von der vertraglichen Regelung bei Dauerschuldverhältnissen zur Ermittlung des tatsächlich Gewollten im Rahmen der Auslegung auf die tatsächliche Übung abzustellen. 1. Wird eine zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft vertraglich vereinbarte Deckelung einer Tantiemezahlung abweichend von der vertraglichen Regelung in tatsächlicher Übung über mehrere Jahre hinweg nicht umgesetzt und ist dies mit der Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung getreten, liegt bzgl. des die Deckelung übersteigenden Betrages keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Teil der in den Streitjahren dem Geschäftsführer B gewährten Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.