FG München - Urteil vom 10.05.2005
6 K 4495/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; WertV § 3 Abs. 1 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ankauf eines Grundstücks durch eine GmbH von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer

FG München, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 6 K 4495/02

DRsp Nr. 2005/9739

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ankauf eines Grundstücks durch eine GmbH von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Kauft eine GmbH ein Grundstück von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer die auch bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ausgehandelt worden wären, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. 2. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises kommt es dabei nicht darauf an, ob der Kaufpreis exakt dem Verkehrswert entspricht. Zu berücksichtigen ist eine Bandbreite, um den tatsächlichen Schwierigkeiten der Wertermittlung gerecht zu werden. 3. Eine Ableitung aus einem späteren Kaufpreis für einen Teil des Grundstücks ist nicht zulässig.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; WertV § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks für 1993 eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist und wie sich diese ggf. auf das Streitjahr 1994 auswirkt.