FG Sachsen - Urteil vom 10.01.2008
2 K 2196/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Anmietung der Geschäftsräume einer Augenoptiker-GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer und Untervermietung an die GmbH zu einem höheren Mietzins

FG Sachsen, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 2 K 2196/06

DRsp Nr. 2008/13837

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Anmietung der Geschäftsräume einer Augenoptiker-GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer und Untervermietung an die GmbH zu einem höheren Mietzins

Mietet der (künftige) Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich kurz vor der Gründung der GmbH deren künftige Geschäftsräume von einem fremden Dritten zu einem unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins an, so führt die anschließende Untervermietung der Räumlichkeiten an die GmbH zu einem höheren Mietzins auch dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwar der von der GmbH gezahlte Mietzins ortsüblich und angemessen ist, aber für den erhöhten Mietzins kein außersteuerlicher Grund, z.B. die Abgeltung eines Haftungsrisikos des Gesellschafter-Geschäftsführers, ersichtlich ist und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, der die Interessen der GmbH wahrnimmt, den Mietvertrag nur zu den Konditionen des Hauptmietvertrags abgeschlossen hätte.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Form von Mietzahlungen aus einem Untermietvertrag.