FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2020
3 K 1886/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Autoverkäufer durch Kaufpreiszahlungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 3 K 1886/19

DRsp Nr. 2022/6275

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Autoverkäufer durch Kaufpreiszahlungen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr (2013) in Streit.

Mit notariellem Vertrag vom 3. Mai 2013 gründete der Kläger zusammen mit seinem Bruder, A.Z. (B), die Neuwagenspezi GmbH (GmbH), wobei beide im Streitjahr zu jeweils 50% beteiligt waren.

In ihrem Bericht vom 25. September 2018 (Blatt 22 ff. der Akte 3 V 1247/19) über die bei der GmbH u.a. für Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 durchgeführte kombinierte Außen- und Steuerfahndungsprüfung führten die Prüferinnen - soweit für den Streitfall von Bedeutung - aus, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen seien zum Teil bar gezahlt worden. Die Zahlungseingänge seien nicht in den Kassenaufzeichnungen erfasst worden. Die Forderungen seien dadurch in der Buchführung bestehen geblieben. Die Barbeträge seien als vGA zu behandeln. Außerdem seien Erlöse und deren Barzahlung überhaupt nicht verbucht worden. Die bar vereinnahmten Beträge würden als vGA behandelt. Es ergäben sich folgende vGA:

2013
bar vereinnahmte Beträge, Erlös gebucht
11103 L.C. 19.400 €
11502 P.B.