FG München - Gerichtsbescheid vom 27.07.2000
6 K 3142/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Beratervertrag

FG München, Gerichtsbescheid vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 6 K 3142/97

DRsp Nr. 2001/7162

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Beratervertrag

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist anzunehmen, wenn eine GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, die zugleich Geschäftsführer ist, ein Entgelt aufgrund eines Beratervertrages leistet oder wenn sie ein Sonderentgelt für eine Tätigkeit leistet, die zum originären Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers gehört.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Klägerin (Klin) ist eine im Jahre 1991 gegründete GmbH, die sich lt. Gesellschaftsvertrag mit dem Vertrieb von Immobilien und der Vermittlung von Kapitalanlagen befaßt. Bis zum 27.04.1992 war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer Herr E; danach waren seine Ehefrau zu 85 v.H. und Herr O zu 15 v.H. beteiligt. Geschäftsführer war weiterhin Herr E.