I.
Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die Klägerin (Klin) ist eine im Jahre 1991 gegründete GmbH, die sich lt. Gesellschaftsvertrag mit dem Vertrieb von Immobilien und der Vermittlung von Kapitalanlagen befaßt. Bis zum 27.04.1992 war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer Herr E; danach waren seine Ehefrau zu 85 v.H. und Herr O zu 15 v.H. beteiligt. Geschäftsführer war weiterhin Herr E.
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