FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.11.2005
10 V 27/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 534

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehensgewährung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 10 V 27/05

DRsp Nr. 2006/1083

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehensgewährung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter

1. Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe seitens einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter ist, dass die Darlehensforderung bereits bei Hingabe wertlos ist, die Kapitalgesellschaft von der Wertlosigkeit der Darlehensforderung (d.h. von der fehlenden Solvenz des Darlehensschuldners) unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers weiß oder wissen müsste, der Darlehensanspruch nicht besichert wird und überwiegende betriebliche Gründe für eine Darlehenshingabe nicht gegeben sind. Diese Merkmale, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen sind, müssen kumulativ vorliegen, um eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen zu können.