FG München - Urteil vom 25.07.2001
6 K 3066/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehenshingabe an finanziell angeschlagenen Gesellschafter-Geschäftsführer; Körperschaftsteuer 1996; Solidaritätszuschlag z. Körperschaftsteuer 1996; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996

FG München, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 3066/99

DRsp Nr. 2001/13211

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehenshingabe an finanziell angeschlagenen Gesellschafter-Geschäftsführer; Körperschaftsteuer 1996; Solidaritätszuschlag z. Körperschaftsteuer 1996; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH dem finanziell angeschlagenen Gesellschafter-Geschäftsführer ein ungesichertes Darlehen gibt, und zwar auch dann, wenn das Darlehen später wider Erwarten getilgt wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.