FG Hamburg - Urteil vom 18.01.2006
V 302/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (a.F.) § 27 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1068
EFG 2006, 1283

Verdeckte Gewinnausschüttung bei dauerdefizitärem Betrieb

FG Hamburg, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen V 302/01

DRsp Nr. 2006/11627

Verdeckte Gewinnausschüttung bei dauerdefizitärem Betrieb

Ergibt sich aus einer Gesamtsicht der Verhältnisse, dass eine Gesellschaft Aufwendungen nicht eigennützig, sondern gesellschaftsnützig aufwendet, dann ist es grundsätzlich möglich und zur Abgrenzung von Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre geboten, steuerrechtlich das Entstehen von Gesellschaftsverlusten als im persönlichen Interesse der Gesellschafter liegend anzusehen und damit diesen als verdeckte Gewinnausschüttung zuzuordnen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (a.F.) § 27 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 1.3.1991, auf den Bezug genommen wird (Bl. 5 bis 11 Akte Allgemeines), und Sitz in A gegründet und am 7.3.1991 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens sind der Import und Export von Sportpferden, der Pferdeturniersport sowie der Handel mit Pferdesportartikeln. Gesellschafter der Klägerin sind - mit einer Beteiligung von je 25.000 DM am Stammkapital - Frau D und Herr M, der zugleich alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ist.