Die Beteiligten streiten nach einer Betriebsprüfung darüber, ob und inwieweit eine dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer erteilte Alters- und Invalidenrentenzusage steuerlich anzuerkennen ist oder die Zuführungen zur Pensionsrückstellung sowie die Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsbeiträgen und der aktivierten Forderung aus der Rückdeckungsversicherung verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
Durch notariellen Vertrag vom 6.10.1989 wurde die Klägerin von F. zum Zweck des Betriebs von System-Gaststätten mit einem bar eingezahlten Stammkapital von 50.000 DM gegründet. F. bestimmte sich zugleich zum Geschäftsführer der Klägerin.
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