FG Köln - Urteil vom 30.08.1999
13 K 3922/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 1348

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Fehlen einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage im Invaliditätsfall

FG Köln, Urteil vom 30.08.1999 - Aktenzeichen 13 K 3922/99

DRsp Nr. 2001/1997

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Fehlen einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage im Invaliditätsfall

Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer eine Pension auch für den Fall der Invalidität zu, so hält diese Zusage dem Fremdvergleich hinsichtlich ihrer Finanzierbarkeit und Ernsthaftigkeit nicht stand, wenn für den Invaliditätsfall keine Rückdeckungsversicherung besteht und die Belastung, die in einem solchen Fall auf die Gesellschaft zukommen würde, zu einer erheblichen Kapitalunterdeckung führen würde.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nach einer Betriebsprüfung darüber, ob und inwieweit eine dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer erteilte Alters- und Invalidenrentenzusage steuerlich anzuerkennen ist oder die Zuführungen zur Pensionsrückstellung sowie die Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsbeiträgen und der aktivierten Forderung aus der Rückdeckungsversicherung verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Durch notariellen Vertrag vom 6.10.1989 wurde die Klägerin von F. zum Zweck des Betriebs von System-Gaststätten mit einem bar eingezahlten Stammkapital von 50.000 DM gegründet. F. bestimmte sich zugleich zum Geschäftsführer der Klägerin.