FG München - Beschluss vom 10.02.2009
7 V 4032/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Auszahlung der vereinbarten Geschäftsführervergütung

FG München, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 7 V 4032/08

DRsp Nr. 2009/6367

Verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Auszahlung der vereinbarten Geschäftsführervergütung

1. Wird die mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern wird nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf dem Verrechnungskonto eine entsprechende Verbindlichkeit ausgewiesen, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. 2. Von diesem Grundsatz besteht nur dann eine Ausnahme, wenn sich die volle oder teilweise Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft ergibt, diese sich insbesondere in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Im Übrigen hätten die rechtlichen Folgerungen aus dem Vertrag auch in diesem Fall gezogen werden müssen (BFH, Urteil vom 2.5.1974, I R 194/72, BStBl 1974 II S. 585). Das hätte zumindest erfordert, dass die jeweils nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 2;

Tatbestand:

I.