FG Hessen - Urteil vom 29.09.2021
4 K 1476/20
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStZ 2022, 97
GmbHR 2022, 1057

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gehaltszuführungen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf ein sog. Zeitwertkonto

FG Hessen, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 1476/20

DRsp Nr. 2022/3800

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gehaltszuführungen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf ein sog. Zeitwertkonto

1. Zuführungen einer Kapitalgesellschaft auf ein Investmentkonto das als Zeitwertkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers geführt wird und das zur Ansammlung von Wertguthaben dient, um durch laufenden Gehaltsverzicht zukünftig nach Zeit bemessene Freizeit - in Form einer späteren zeitlichen Freistellung - zu erkaufen, sind dann nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, wenn die Verwendung des Wertguthabens für den Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Vorruhestandsphase beschränkt ist und er bei Eintritt in den Vorruhestand als Organ der Gesellschaft ausscheidet.2. In diesen Fällen liegt wirtschaftlich betrachtet eine bloße Entgeltumwandlung vor, bei der der Gesellschaftergeschäftsführer durch Rücklage bereits erdienter Aktivbezüge zu Gunsten künftigter Alterbezüge; über sein eigenes Vermögen verfügt.

Tenor