BFH - Beschluss vom 05.03.2008
I B 171/07
Normen:
KStG (1990 i.d.F. des StMBG vom 21. Dezember 1993) § 8 Abs. 3 S. 2 § 27 Abs. 1 § 54 Abs. 10a ; EStG (1990) § 36 Abs. 2 Nr. 3 § 50 Abs. 5 S. 2 ; DBA-Niederlande Art. 3 Abs. 5 Art. 5 Abs. 1 Art. 13 Art. 20 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 52 Art. 58 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1718
BFH/NV 2008, 1060
BFHE 220, 463
DB 2008, 1017
EuZW 2008, 613
GmbHR 2008, 596
IStR 2008, 482
ZIP 2008, 2314
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 12078/07

Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte; Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen; Berücksichtigung der Kapitalertragsteuerbelastung einer Tochtergesellschaft bei der Bestimmung des für Betriebsstätten maßgeblichen Steuersatzes

BFH, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen I B 171/07

DRsp Nr. 2008/9960

Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte; Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen; Berücksichtigung der Kapitalertragsteuerbelastung einer Tochtergesellschaft bei der Bestimmung des für Betriebsstätten maßgeblichen Steuersatzes

»1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft einer mit ihr verbundenen Gesellschaft die Leitung ihrer Geschäfte, so kann ein dafür gezahltes Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Müssen die für die Auftragnehmerin tätig werdenden Personen in zeitlicher Hinsicht den Einsatz eines in Vollzeit beschäftigten Geschäftsführers erbringen, so ist die Angemessenheit des Entgelts nach den Maßstäben zu bestimmen, die für die Ermittlung angemessener Geschäftsführerbezüge gelten. 2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen hat. 3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Gewinn eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens aus dessen inländischer Betriebsstätte für die Jahre 1993 und 1995 einem Körperschaftsteuersatz von mehr als 30 % unterworfen werden durfte (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838, und zum BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2007, BStBl I 2007, 766).«

Normenkette: