BFH - Urteil vom 29.04.2008
I R 67/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1621
BFHE 220, 201
DB 2008, 1777
GmbHR 2008, 940
ZIP 2008, 1765
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 67/03

Verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht; Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung; Aktivierung bestrittener Forderungen; Prüfung des Ablaufs einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Prozessbevollmächtigten; Zurechnung des Verschuldens eines Unterbevollmächtigten; Anschlussrevision als prozessualer Antrag; kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Anschlussrevision bei Festsetzung einer zu niedrigen Steuer

BFH, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen I R 67/06

DRsp Nr. 2008/14982

Verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht; Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung; Aktivierung bestrittener Forderungen; Prüfung des Ablaufs einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Prozessbevollmächtigten; Zurechnung des Verschuldens eines Unterbevollmächtigten; Anschlussrevision als prozessualer Antrag; kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Anschlussrevision bei Festsetzung einer zu niedrigen Steuer

»Leistet der Geschäftsführer einer GmbH in der irrtümlichen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht eine Zahlung an einen vormaligen Gesellschafter, liegt hierin jedenfalls dann eine vGA, wenn die Begründung der nach der Vorstellung des Geschäftsführers bestehenden Leistungspflicht als vGA zu beurteilen wäre.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

A. Streitpunkte sind, ob eine Zahlung an eine frühere Gesellschafterin der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen ist und ob in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1996 eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Drohverlustrückstellung) bzw. eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden war. Streitjahre sind 1996 bis 1999.

- Sachverhalt vGA: