FG München - Urteil vom 01.03.2005
6 K 696/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Lizenzzahlungen an ausländische Muttergesellschaft

FG München, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 696/02

DRsp Nr. 2005/6211

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Lizenzzahlungen an ausländische Muttergesellschaft

1. Soweit eine von der ausländischen Muttergesellschaft der inländisachen Tochtergesllschaft überlassene Marke werthaltig ist, kann die Marke der Tochtergesellschaft unter den gleichen Umständen und Bedingungen wie bei einem fremden Dritten überlassen werden. 2. Fehlen der Tochtergesellschaft jedoch wesentliche Abwehrrechte, die an sich mit dem Markenrecht verbunden sind, kann das Markenrecht nicht werthaltig sein.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob es sich bei der Zahlung von Lizenzgebühren um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) handelt.

Die Klägerin, eine 1992 gegründete GmbH, ist eine 100%ige Tochter der XY Vertriebs Ges.m.b.H. NN/österreich (früher: Firma AB Gesellschaft m.b.H.; im weiteren: XY GmbH österreich), deren Gesellschafter sind je zur Hälfte Herr EF und Frau EF. Gegenstand der Klägerin ist der Handel mit NN-artikeln, insbesondere mit NN der Marke "XY". Diese NN werden von der Firma XY Ges.m.b.H. & Co. KG, NN/österreich (früher: CD Ges.m.b.H. & Co. KG; im weiteren: XY KG), hergestellt. Herr EF und Frau EF sind an dieser KG als Kommanditisten zusammen mit 38 v.H. beteiligt.