FG München - Beschluss vom 02.06.2008
6 V 523/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 38

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Stundung einer Tantieme

FG München, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 6 V 523/08

DRsp Nr. 2008/18272

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Stundung einer Tantieme

1. Erhält der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten bzw. dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vertraglich vereinbarte Tantiemen nicht bei Fälligkeit ausgezahlt und bildet die GmbH hinsichtlich der Tantiemen eine -nicht abgezinste- Rückstellung bzw. Verbindlichkeit, ist ernstlich zweifelhaft, ob aus der Stundung der Tantieme durch den Gesellschaftergeschäftsführer auf das Fehlen einer von Anfang an ernstlich gewollten Tantiemezusage und damit auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen werden kann. 2. Ernstlich zweifelhaft ist auch, ob die Vereinbarung über die Stundung von Tantiemezahlungen steuerlich nicht anerkannt werden kann, weil es an der Vereinbarung von angemessenen Abschlagszahlungen, einer Verzinsung und über das Ende der Stundung fehlt. 3. Die Stundung der Tantiemezahlungen an einen GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer kann als Gesellschafterbeitrag eine Form der Einkommensverwendung für den Gesellschaftergeschäftsführer darstellen, welche nicht in die steuerliche Beurteilung der zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH abgeschlossenen Tantiemevereinbarung einzubeziehen ist.