FG Hamburg - Urteil vom 10.03.2006
VII 314/04
Normen:
UmwStG § 20 Abs. 7 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 171
EFG 2006, 1364
GmbHR 2006, 1164

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tantiemezahlungen für den Rückbeziehungszeitraum

FG Hamburg, Urteil vom 10.03.2006 - Aktenzeichen VII 314/04

DRsp Nr. 2006/20704

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tantiemezahlungen für den Rückbeziehungszeitraum

Soweit den Gesellschafter-Geschäftsführern auf Grund von nach Gründung der Gesellschaft auch für den Rückbeziehungszeitraum nach § 20 Abs. 7 UmwStG 1995 anteilig Tantieme gezahlt wurde, lagen verdeckte Gewinnausschüttungen vor.

Normenkette:

UmwStG § 20 Abs. 7 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tantiemen der Gesellschafter-Geschäftsführer für das Gründungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind oder ob teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.