FG Hamburg - Urteil vom 26.02.2008
2 K 269/06
Normen:
KStG § 8 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Übertragung eigener GmbH-Anteile

FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 269/06

DRsp Nr. 2008/11589

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Übertragung eigener GmbH-Anteile

Der Erwerb eigener GmbH-Anteile durch einen Gesellschafter der GmbH kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn die Anteile im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb zu einem höheren Preis veräußert werden.

Normenkette:

KStG § 8 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerlichen Folgen des Erwerbs und der Weiterveräußerung eigener Anteile der Klägerin durch die Gesellschafter.

Die Klägerin betreibt Schifffahrtsgeschäfte aller Art. Bis zu einer Firmenänderung mit Gesellschaftsvertrag vom 09.08.2006 firmierte sie unter Fa. A mit beschränkter Haftung.

Die Klägerin verfügte im Streitjahr über ein Stammkapital in Höhe von 210.000 DM. Sie hielt zwei voll eingezahlte Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 10.500 DM als eigene Anteile. Diese hatte sie durch Vertrag vom 05.02.1981 von zwei seinerzeitigen Gesellschaftern bzw. deren Erben gegen Zahlung des Nennwertes erworben (s. Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.02.2008). In der Bilanz der Klägerin sind die eigenen Anteile mit einem Wert von 21.052,60 DM aktiviert und auf der Passivseite eine Rücklage für eigene Anteile in entsprechender Höhe ausgewiesen.