FG München - Urteil vom 21.10.2003
6 K 50/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme an Vater des Alleingesellschafters

FG München, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 6 K 50/02

DRsp Nr. 2003/17337

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme an Vater des Alleingesellschafters

Eine Umsatztantieme an einen nahen Angehörigen des Alleingesellschafters muss einem Fremdvergleich standhalten.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

An der Klägerin, einer 1993 gegründeten GmbH ist Herr NN jun. zu 100 % beteiligt und alleiniger Geschäftsführer. Streitig ist, ob ein, an den Vater des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin bezahltes Berater-Honorar, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen ist.

Der Vater hatte das damalige Einzelunternehmen an den jetzigen Gesellschafter-Geschäfts-führer übergeben, der es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fortführte. Am 28. Juni 1993 schloss die Klägerin mit dem Vater einen Beratervertrag ab; als Honorar wurde 1 % des Umsatzes vereinbart. Hieraus ermittelten sich Honoraransprüche für 1995 in Höhe von 34.562 DM, für 1996 in Höhe von 29.368 DM und für 1997 in Höhe von 30.915 DM.

Bei einer 1999 durchgeführten Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1995 - 1997 stellte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) in Höhe der errechneten Honorare eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) fest. Unter dem 13. Juni 2001 ergingen entsprechende Änderungsbescheide.