FG Hamburg - Urteil vom 09.01.2006
V 170/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unangemessener Geschäftsführervergütung

FG Hamburg, Urteil vom 09.01.2006 - Aktenzeichen V 170/02

DRsp Nr. 2006/11633

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unangemessener Geschäftsführervergütung

Das Gehalt und eine Gewinntantieme, die die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zu zahlen verspricht, kann verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein, wenn sie - dem Grunde und/oder der Höhe nach - nicht dem entsprechen, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft deren Geschäftsführer als Tätigkeitsentgelt zusagen würde.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Gewinnausschüttung.