FG München - Urteil vom 20.11.2001
6 K 2537/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unklarem Anstellungsvertrag; Körperschaftsteuer 1993 und 1994; Gewerbesteuermessbetrag 1993

FG München, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 6 K 2537/99

DRsp Nr. 2002/2055

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unklarem Anstellungsvertrag; Körperschaftsteuer 1993 und 1994; Gewerbesteuermessbetrag 1993

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist anzunehmen, wenn ein Vertrag mit dem Ehegatten der Gesellschafter-Geschäftsführerin vorsieht, dass der Ehegatte seine volle Arbeitskraft als Prokurist zur Verfügung zu stellen hat, obwohl er den weitaus größten Teil seiner Einkünfte als freiberuflicher Architekt im Auftrag der GmbH bezieht und es darüber hinaus an der Festlegung einer Arbeitszeit fehlt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.