Verdeckte Gewinnausschüttung bei unklarer Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme; Körperschaftsteuer 1990; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990; Gewerbesteuermessbetrag 1990
FG München, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 1177/98
DRsp Nr. 2001/13213
Verdeckte Gewinnausschüttung bei unklarer Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme; Körperschaftsteuer 1990; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990; Gewerbesteuermessbetrag 1990
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn sich die Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme aus der Tantiemevereinbarung nicht ableiten läßt.