FG München - Urteil vom 24.07.2001
6 K 1177/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unklarer Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme; Körperschaftsteuer 1990; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990; Gewerbesteuermessbetrag 1990

FG München, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 6 K 1177/98

DRsp Nr. 2001/13213

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unklarer Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme; Körperschaftsteuer 1990; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990; Gewerbesteuermessbetrag 1990

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn sich die Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme aus der Tantiemevereinbarung nicht ableiten läßt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.