FG München - Beschluss vom 25.07.2006
6 V 1656/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unregelmäßigen Gehaltszahlungen

FG München, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 6 V 1656/06

DRsp Nr. 2006/29653

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unregelmäßigen Gehaltszahlungen

Zahlungen für ein "Gehalt" für den Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich nicht anzuerkennen und als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn sie unregelmäßig geleistet werden und die einzelnen Zahlungen nur selten dem angeblich vereinbarten Monatslohn entsprechen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.