FG Saarland - Urteil vom 30.06.2005
1 K 386/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unregelmäßigen Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer und bei Fehlbuchungen; Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer 1987-1989

FG Saarland, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 1 K 386/03

DRsp Nr. 2005/11340

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unregelmäßigen Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer und bei Fehlbuchungen; Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer 1987-1989

1. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht allein deshalb anzunehmen, weil das dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zustehende Gehalt unregelmäßig gezahlt und keine schriftliche Absprache über die Rückzahlung oder Stundung der Gehaltsrückstände getroffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn dies weniger auf eine fehlende arbeitsvertragliche Veranlassung als auf offenbare wirtschaftliche Probleme der GmbH zurückführen ist. 2. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG setzt zwar nicht den Willen der handelnden Personen voraus, eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des Rechtsinstituts zu bewirken; es ist aber zumindest der Wille der jeweils handelnden Personen erforderlich, die Realhandlungen vorzunehmen, die zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen sollen. 3. Bei einem bloßen Buchungsfehler kann das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aus mehreren Gründen ausscheiden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand: