FG Bremen - Beschluss vom 17.10.2003
1 V 59/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung einer Umsatztantieme und Zahlung eines gesellschaftlich veranlassten Beratungshonorars; Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2000

FG Bremen, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 1 V 59/03

DRsp Nr. 2004/5234

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung einer Umsatztantieme und Zahlung eines gesellschaftlich veranlassten Beratungshonorars; Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2000

Ist die Vereinbarung über die Gewährung einer betragsmäßig nicht begrenzten Umsatztantieme durch eine GmbH ausschließlich vom allein geschäftsführenden Bruder des Alleingesellschafters unterzeichnet, ist ebenso eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wie in Zusammenhang mit der Zahlung eines Beratungshonorars an eine weitere GmbH mit personenidentischem Geschäftsführer, so dass Beratender und Beratener ebenfalls personenidentisch sind.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 2000.

Die W- GmbH (GmbH) wurde mit notariellen Vertrag vom 19.8.2003 formwechselnd gem. §§ 190 ff, 226 ff UmwG in die W-GmbH & Co. KG umgewandelt.

Die GmbH betrieb seit ihrer Gründung im Jahr 1999 ein Unternehmen für Dienstleistungen. Die Dienstleistungen führte die GmbH einerseits mit eigenen Arbeitnehmern aus, andererseits wurden darüber hinaus Arbeitnehmer von der R-GmbH ausgeliehen.