I.
Streitig ist in diesem Zwischenverfahren, ob beim Alleingesellschafter einer AG durch den Verkauf eines Grundstücks ohne entsprechenden Kaufpreis für das darauf von einem Dritten errichteten Gebäude der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung verwirklicht wurde.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr 1993 zusammen veranlagt.
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