FG München - Urteil vom 11.05.2001
15 K 2443/95
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 397 ; KStG (1984) § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 29
EFG 2002, 1115

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Geschäftsführergehalt mit Besserungsklausel; Körperschaftsteuer 1988 und 1989; Gewerbesteuermessbetrag 1988 und 1989; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1988 und zum 31.12.1989

FG München, Urteil vom 11.05.2001 - Aktenzeichen 15 K 2443/95

DRsp Nr. 2002/12163

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Geschäftsführergehalt mit Besserungsklausel; Körperschaftsteuer 1988 und 1989; Gewerbesteuermessbetrag 1988 und 1989; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1988 und zum 31.12.1989

1. Verzichtet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation der Kapitalgesellschaft auf einen Teil seines Gehalts, so kann eine mit dem Verzicht verbundene Besserungsklausel steuerlich nicht anerkannt werden, wenn sie keine detaillierte Festlegung der für den Eintritt der Besserung maßgeblichen Kriterien und der dann nachzuzahlenden Betrage enthält; spätere Nachzahlungen aufgrund dieser gegen das Gebot klarer und im vorhinein getroffener Vereinbarungen zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft sind dann als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. 2. Zur Auslegung eines Gehaltsverzichts mit Besserungsklausel als endgültiger Erlass oder als Stundung. 3. Die tatsächliche Wiederaufnahme der vollen Gehaltszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer nach einem vorangegangenen Gehaltsverzicht kann als konkludente Änderung des Dienstvertrags durch schlüssiges Verhalten gelten, wenn sie für einen außenstehenden Dritten zweifelsfrei als gewollt anzusehen ist.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 397 ; KStG (1984) § 8 Abs. 3 S. 2 ;