FG Saarland - Urteil vom 05.02.2003
1 K 49/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 989
EFG 2003, 566
GmbHR 2003, 427

Verdeckte Gewinnausschüttung; Bilanzänderung; Verrechnungskonto; Geschäftsführer; Körperschaftsteuer 1991

FG Saarland, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 49/99

DRsp Nr. 2003/4044

Verdeckte Gewinnausschüttung; Bilanzänderung; Verrechnungskonto; Geschäftsführer; Körperschaftsteuer 1991

1. Die Rechtsprechung des BFH umschreibt den Rechtssatzbegriff "verdeckte Gewinnausschüttungen" durch die Bezugnahme auf gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Maßstab für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist der Fremdvergleich. 2. Die verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geht der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 KStG als die speziellere Einkommens-ermittlungsvorschrift für ihren Anwendungsbereich vor. 3. Die verhinderte Vermögensmehrung einer GmbH, die dadurch eintritt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Zahlung, die für die GmbH bestimmt ist, auf sein Privatkonto leitet, kann nicht durch eine Bilanzkorrektur nach § 4 Abs. 2 EStG dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entzogen werden. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand: