FG Bremen - Urteil vom 08.05.2008
1 K 63/07 (1)
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 6a ; GmbHG § 43 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1324

Verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH durch Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei nur geringfügiger Unterschreitung des 10-jährigen Erdienenszeitraums, Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung einer Sondervergütung

FG Bremen, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 1 K 63/07 (1)

DRsp Nr. 2008/12262

Verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH durch Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei nur geringfügiger Unterschreitung des 10-jährigen "Erdienenszeitraums", Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung einer Sondervergütung

1. Erteilt eine GmbH ihren beiden zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pensionszusage, so ist davon auszugehen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer insoweit gleichgerichtete Interessen verfolgen und im Hinblick auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) die Rechtsprechungsgrundsätze für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden sind.2. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann auch dann die ihm von der GmbH zugesagte Pension nicht mehr "erdienen", wenn der Zeitraum von der schriftlichen Erteilung der Pensionszusage bis zum 65. Geburtstag als dem voraussichtlichen Beginn der Altersrente mit 9 Jahren, 4 Monaten und 7 Tagen nur knapp unter den von der BFH-Rechtsprechung geforderten 10 Jahren liegt, so dass die Pensionszusage zu einer vGA führt. Die aktive Tätigkeit des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in der Zeit vor der Erteilung der Pensionszusage kann auf den erforderlichen 10-jährigen Erdienenszeitraum nicht angerechnet werden.