FG München - Beschluss vom 27.06.2001
6 V 1820/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 6; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 27 Abs. 3 Satz 2;

verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehensgewährung an nahestehende Kapitalgesellschaft

FG München, Beschluss vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 6 V 1820/01

DRsp Nr. 2001/11096

verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehensgewährung an nahestehende Kapitalgesellschaft

Der Ausfall einer Darlehensforderung gegenüber einer, dem Gesellschafter nahestehenden Kapitalgesellschaft findet ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis, wenn es die Kapitalgesellschaft unterlassen hatte, rechtzeitig, insbesondere bei Ausreichen des Darlehens, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das der dem Gesellschafter nahestehenden Kapitalgesellschaft gewährte Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 6; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 27 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Klageverfahren 6 K 4835/00, ob die Gewährung von Darlehen der Antragstellerin an die Firma T. GmbH als verdeckte Gewinnauschüttungen anzusetzen sind.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 22. September 2000 (in der Hauptsache) und vom 12. April 2001 (im AdV-Verfahren), die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

- die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 sowie

- die Gewerbesteuermessbescheide 1996 und 1997,

- alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2000,