I.
Streitig ist im Klageverfahren 6 K 4835/00, ob die Gewährung von Darlehen der Antragstellerin an die Firma T. GmbH als verdeckte Gewinnauschüttungen anzusetzen sind.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 22. September 2000 (in der Hauptsache) und vom 12. April 2001 (im AdV-Verfahren), die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
- die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 sowie
- die Gewerbesteuermessbescheide 1996 und 1997,
- alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2000,
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