FG München - Urteil vom 19.09.2005
6 K 5505/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 § 27 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe an angeschlagenen Schuldner; keine Ausschüttungsbelastung bei Wertberichtigung auf Forderung

FG München, Urteil vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 6 K 5505/04

DRsp Nr. 2006/1219

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe an angeschlagenen Schuldner; keine Ausschüttungsbelastung bei Wertberichtigung auf Forderung

1. Gibt eine GmbH einem finanziell angeschlagenen, dem Gesellschafter nahestenden Schuldner ein Darlehen ohne Sicherheiten, so führt dies bereits zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. 2. Die Wertberichtigung einer Forderung führt nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 § 27 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1.4. zum 31.3., die sich mit Vermögensverwaltung befasst. Gesellschafter der Klin waren bis zum 7.1.1997 die K GmbH (60 v.H.) sowie die Eltern von Herrn K. Seit dem 8.1.1997 ist die K GmbH, deren Alleingesellschafter Herr K ist, zu 100 v.H. beteiligt.