FG Sachsen - Urteil vom 19.12.2006
2 K 1763/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 316;
Fundstellen:
EFG 2009, 485

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe an eine andere GmbH; Nichtige Handelsbilanz als Steuerbilanz; Bindungswirkung für die zu erstellende formell ordnungsgemäße Handelsbilanz

FG Sachsen, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 2 K 1763/03

DRsp Nr. 2009/4847

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe an eine andere GmbH; Nichtige Handelsbilanz als Steuerbilanz; Bindungswirkung für die zu erstellende formell ordnungsgemäße Handelsbilanz

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Zuwendungen einer GmbH an eine andere GmbH, an der ihre Gesellschafter ebenfalls beteiligt sind, können als Zuwendungen an einen den Gesellschaftern nahestehenden Dritten verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. 2. Die Gewährung von Darlehen an die andere GmbH entspricht nicht den Anforderungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in einem solchen Fall zu beachten hätte, wenn Vereinbarungen über zu leistende Tilgungen, die Laufzeit, die Verzinsung und Sicherheiten fehlen. 3. Ist die beim Finanzamt eingereichte Handelsbilanz wegen Verletzung der Prüfungspflicht des § 316 HGB nichtig, so ist diese als Steuerbilanz zu betrachten. Sie kann nicht ohne Beachtung der Vorschriften des § 4 Abs. 2 EStG geändert werden. Vielmehr ist die formell ordnungsgemäß zu erstellende Handelsbilanz den in der existierenden Steuerbilanz ausgeübten Wahlrechten anzupassen. 4. Teilweise Aufhebung und Zurückverweisung durch als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid des BFH vom 8.10.2008, Az. I R 61/07. Neues Az. beim Sächsischen FG: 2 K 156/09.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 2; § Abs. ;