FG München - Gerichtsbescheid vom 14.03.2001
6 K 4942/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe im Konzern

FG München, Gerichtsbescheid vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 6 K 4942/97

DRsp Nr. 2002/2113

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe im Konzern

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft notleidenden Schwestergesellschaften oder anderen nahestehende Personen ungesicherte Darlehen gibt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf von Grundstücken und die Vornahme aller damit zusammenhängender Geschäfte. An der Gesellschaft waren in den Streitjahren (1989 bis 1991) Herr F.K. sowie die I-GmbH zu je 50 v.H. beteiligt. Gesellschafter der I-GmbH waren Herr F.K. zu 49,5 v.H. und seine Ehefrau M.K. zu 50,5 v.H. Geschäftsführer war Herr F.K.. In den Bilanzen zum 31.12.1989 bis 31.12.1991 waren u.a. folgende Forderungen aktiviert:

Verr. A-AG

...

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...

Verr. F.K.

...

...

...

Verr. B-GmbH

...

...

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Verr. C-GmbH

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Summe

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...

Die Körperschaftsteuerveranlagungen 1989 bis 1990 wurden zunächst entsprechend den eingereichten Steuererklärungen durchgeführt. Die einschlägigen Bescheide standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung - AO -).