I.
Streitig ist das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf von Grundstücken und die Vornahme aller damit zusammenhängender Geschäfte. An der Gesellschaft waren in den Streitjahren (1989 bis 1991) Herr F.K. sowie die I-GmbH zu je 50 v.H. beteiligt. Gesellschafter der I-GmbH waren Herr F.K. zu 49,5 v.H. und seine Ehefrau M.K. zu 50,5 v.H. Geschäftsführer war Herr F.K.. In den Bilanzen zum 31.12.1989 bis 31.12.1991 waren u.a. folgende Forderungen aktiviert:
Verr. A-AG
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Verr. F.K.
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Verr. B-GmbH
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Verr. C-GmbH
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Summe
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Die Körperschaftsteuerveranlagungen 1989 bis 1990 wurden zunächst entsprechend den eingereichten Steuererklärungen durchgeführt. Die einschlägigen Bescheide standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung - AO -).
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