I. Bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) fand eine Betriebsprüfung statt, die zur Feststellung höherer Gewinne und verschiedener verdeckter Gewinnausschüttungen führte.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht, auf den das Finanzgericht (FG) verwiesen hat, ergibt sich, daß verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund nicht erfaßter Erlöse, zu viel gebuchter Benzinkosten, nicht oder nicht vollständig nachgewiesener Bewirtungskosten, zu viel gebuchter Spesenpauschalen, nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwendungen, privat veranlaßter Aufwendungen der Gesellschafter, privater Nutzung des PKW, privaten Energiekostenanteils angenommen wurden.
Aufgrund der Betriebsprüfung wurde folgende Körperschaftsteuer festgesetzt: für 1980 39.221 DM, für 1981 34.630 DM und für 1982 35.066 DM.
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