BFH - Urteil vom 26.02.1992
I R 124/90
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1203
BB 1992, 1265
BFHE 167, 372
BStBl II 1992, 691
GmbHR 1992, 540
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Einkommensminderung in Verbindung mit Tantiemenerhöhung

BFH, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen I R 124/90

DRsp Nr. 1996/11416

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Einkommensminderung in Verbindung mit Tantiemenerhöhung

»Einkommensminderungen aufgrund einer Vereinbarung, nach der sich der Tantiemenanspruch erhöht, wenn der Anspruchsberechtigte Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, sind verdeckte Gewinnausschüttungen.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

I. Bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) fand eine Betriebsprüfung statt, die zur Feststellung höherer Gewinne und verschiedener verdeckter Gewinnausschüttungen führte.

Aus dem Betriebsprüfungsbericht, auf den das Finanzgericht (FG) verwiesen hat, ergibt sich, daß verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund nicht erfaßter Erlöse, zu viel gebuchter Benzinkosten, nicht oder nicht vollständig nachgewiesener Bewirtungskosten, zu viel gebuchter Spesenpauschalen, nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwendungen, privat veranlaßter Aufwendungen der Gesellschafter, privater Nutzung des PKW, privaten Energiekostenanteils angenommen wurden.

Aufgrund der Betriebsprüfung wurde folgende Körperschaftsteuer festgesetzt: für 1980 39.221 DM, für 1981 34.630 DM und für 1982 35.066 DM.