FG München - Urteil vom 16.08.2006
7 K 767/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung durch fehlerhafte Bilanzierung

FG München, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 7 K 767/05

DRsp Nr. 2006/29644

Verdeckte Gewinnausschüttung durch fehlerhafte Bilanzierung

Wird die Zahlungsverpflichtung aus einem angeblich geschlossenen Mietvertrag zunächst nicht passiviert und handelt es sich nicht lediglich um einen Bilanzierungsfehler, ist der Rückschluss auf eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung gerechtfertigt, so dass eine nachträglich gebildete Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Verwaltung und Verwertung von Grundbesitz einschließlich aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist Herr Rechtsanwalt K.