FG München - Beschluss vom 20.04.2004
7 V 563/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Festtantieme; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 1999 und 2000; Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000

FG München, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 7 V 563/04

DRsp Nr. 2004/12104

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Festtantieme; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 1999 und 2000; Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000

1. Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Tantieme, die sich nicht am Gewinn orientiert, sondern der Höhe nach festgelegt ist und zusätzlich zum laufenden Gehalt gezahlt wird, führt i.d.R. zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. 2. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich verpflichtet, 50 vH seiner Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, so wird er bei Prüfung der Angemessenheit der Bezüge nicht mit dem Einwand gehört, er habe bis zu 80 Stunden wöchentlich für die Gesellschaft gearbeitet.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Behandlung von Geschäftsführergehältern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Wegen des Sachverhalts sowie der gestellten Anträge wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der für die Streitjahre 1999 bis 2000 ergangenen Bescheide ist unbegründet.