BFH - Urteil vom 19.06.2007
VIII R 54/05
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; GmbHG § 45 § 46 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1998
BB 2007, 2103
BFH/NV 2007, 1978
BFHE 218, 244
BStBl II 2007, 830
DB 2007, 1954
DStR 2007, 1625
GmbHR 2007, 1051
NJW 2008, 688
NJW-RR 2008, 55
NZG 2007, 834
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5828/03

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der Angehöriger eines Gesellschafters ist; Grundsätzlich keine Haftung zulasten des Gesellschafters einer GmbH wegen unzureichender oder fehlender Kontrolle des Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen VIII R 54/05

DRsp Nr. 2007/15792

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der Angehöriger eines Gesellschafters ist; Grundsätzlich keine Haftung zulasten des Gesellschafters einer GmbH wegen unzureichender oder fehlender Kontrolle des Geschäftsführers

»Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine mittelbare vGA zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; GmbHG § 45 § 46 ;

Gründe: