FG Saarland - Urteil vom 30.08.2000
1 K 223/96
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1352
GmbHR 2000, 1118

Verdeckte Gewinnausschüttung durch gemeinnützige GmbH

FG Saarland, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 223/96

DRsp Nr. 2001/2500

Verdeckte Gewinnausschüttung durch gemeinnützige GmbH

Gewinnanteile im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 KStG. Eine verdeckte Gewinnausschüttung einer sich als gemeinnützig bezeichnenden GmbH liegt vor, wenn der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH durch den unterwertigen Verkauf des Grundstücks der GmbH die überwertige Übertragung seiner Geschäftsanteile jeweils an denselben Erwerber bewirkt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 - Klin. 1 -, eine letztmals mit Bescheid vom 28. Juni 1989 als gemeinnützig anerkannte GmbH, betreibt Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe. Seit ihrer Gründung im Jahre 1975 unterhält sie ein Alten- und Pflegeheim auf dem ihr gehörenden Grundstück in Q.

§ 4 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages der Klin. 1 lauten (Bl. 3, 45 f., 55 Dok.):

- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden.

- Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.