FG München - Beschluss vom 15.10.2002
6 V 2347/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Gestattung der Unterverpachtung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 1997 und 1998

FG München, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 6 V 2347/02

DRsp Nr. 2003/614

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Gestattung der Unterverpachtung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 1997 und 1998

Gestattet eine GmbH die Verpachtung von Räumlichkeiten durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, obwohl sie selbst die Räume vom Geschäftsführer gepachtet hat, so ist darin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.