FG München - Urteil vom 27.04.2001
6 K 2312/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 2 Satz 3; KStG a.F. § 27 Abs. 3 Satz 2; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme von Reisekosten; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 1991 bis 1994; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals 1991 bis 1994; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 bis 31.12.1994; Körperschaftsteuer 1991 und 1992

FG München, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 6 K 2312/99

DRsp Nr. 2001/11122

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme von Reisekosten; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 1991 bis 1994; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals 1991 bis 1994; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 bis 31.12.1994; Körperschaftsteuer 1991 und 1992

Übernimmt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für eine Reise, die nach dem Vortrag der Geschäftsführerin betrieblich veranlasst war, jedoch nach Art eines Familienurlaubs durchgeführt wurde, so ist darin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 2 Satz 3; KStG a.F. § 27 Abs. 3 Satz 2; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.