FG Hamburg - Urteil vom 04.09.2006
2 K 247/04
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 42 ; AO § 173 Abs. 2 S. 1 § 351 Abs. 1, Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 439

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung überhöhter Preise an ausländische Gesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 2 K 247/04

DRsp Nr. 2007/224

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung überhöhter Preise an ausländische Gesellschaft

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann vorliegen, wenn mit einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person überhöhte Preise für den Erwerb von Waren (hier Teppiche) vereinbart werden. Die Gewinnminderung tritt im Zeitpunkt der Weiterveräußerung der Waren ein. 2. Eine ausländische (Kapital-)Gesellschaft ist regelmäßig als eine dem Alleingesellschafter einer GmbH nahe stehende Person anzusehen, wenn er an ihr zu 50 % beteiligt ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 42 ; AO § 173 Abs. 2 S. 1 § 351 Abs. 1, Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob Zahlungen, die die Klägerin an die Firma A... S. A. (im folgenden A) geleistet hat, als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Gewinn hinzuzurechnen sind.