FG Niedersachsen - Urteil vom 16.06.2006
11 K 12806/03
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1341
EFG 2006, 1856

Verdeckte Gewinnausschüttung; Entnahmen naher Angehöriger - Entnahmen eines nahen Angehörigen als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2006 - Aktenzeichen 11 K 12806/03

DRsp Nr. 2006/29729

Verdeckte Gewinnausschüttung; Entnahmen naher Angehöriger - Entnahmen eines nahen Angehörigen als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist gegeben, wenn es sich um die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter handelt, die außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung erfolgte und gesellschaftlich veranlasst ist. 2. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind Zuwendungen eines Vermögensvorteils auch an eine nahe stehende Person als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen und dem anderen zuzurechnen. 3. Die Handlungen des Geschäftsführers sind der Kapitalgesellschaft selbst dann zuzurechnen, wenn er die Gesellschaft dadurch in strafbarer Weise schädigt. 4. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person setzt weder auf Gesellschafts- noch auf Gesellschafterebene voraus, dass die Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter zur Folge hat.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob in den Streitjahren verdeckten Gewinnausschüttungen - vGA - zu berücksichtigen sind.