FG Hessen - Urteil vom 27.04.1999
4 K 3246/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Firmenwert; Kurierdienst; Nachhaltiger Ertrag; Neue Branche; PKW; Schwackeliste; Wert - Firmenwertberechnung bei einer neu etablierten Branche

FG Hessen, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 4 K 3246/97

DRsp Nr. 2003/11713

Verdeckte Gewinnausschüttung; Firmenwert; Kurierdienst; Nachhaltiger Ertrag; Neue Branche; PKW; Schwackeliste; Wert - Firmenwertberechnung bei einer neu etablierten Branche

1. Der Umsatz eines Unternehmens bietet keine verlässliche Grundlage zur Ermittlung des Firmenwerts des Unternehmens. 2. Bei einem Unternehmen, das in einem auf dem Markt sich neu etablierenden Dienstleistungsbereich tätig ist, erscheint es sachgerecht zur Ermittlung der für die Zukunft zu erwartenden nachhaltigen Jahresgewinne die in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Gewinne zugrunde zu legen, dabei jedoch die in den Anfangsjahren erzielten Betriebsergebnisse außer Acht zulassen und lediglich die Erträge der letzten drei bis fünf Jahre zugrundezulegen. 3. Der Verkauf eines PKWs an den Gesellschafter zu einem niedrigeren Verkehrswert als den in der Schwackeliste angegebenen Wert führt regelmäßig in Höhe der Preisdifferenz zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Gesellschafter keinen niedrigeren Verkehrswert nachweist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung.