BFH - Urteil vom 06.04.2005
I R 22/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1721
BFH/NV 2005, 1719
BFHE 209, 460
BStBl II 2007, 658
DB 2005, 1661
DStR 2005, 1307
GmbHR 2005, 1139
IStR 2005, 598
NZG 2005, 859
ZIP 2005, 2261
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 143/98

Verdeckte Gewinnausschüttung: Fremdvergleich von Preisen bei Handel zwischen Schwestergesellschaften

BFH, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen I R 22/04

DRsp Nr. 2005/10851

Verdeckte Gewinnausschüttung: Fremdvergleich von Preisen bei Handel zwischen Schwestergesellschaften

»1. Zahlt eine Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für die von dieser gelieferten Waren Preise, die sie einem fremden Unternehmen nicht eingeräumt hätte, so liegt darin eine vGA. 2. Die Ermittlung des hiernach maßgeblichen Fremdvergleichspreises ist in erster Linie Aufgabe des FG. Dessen Würdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin untersucht werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. 3. Ein Einkaufspreis hält nicht notwendig schon deshalb dem Fremdvergleich stand, weil er sich an einer Preisliste orientiert, die für alle Kunden des betreffenden Lieferanten gleichermaßen gilt. 4. Eine Vertriebsgesellschaft wird regelmäßig keine Einkaufspreise akzeptieren, bei denen sie die betreffenden Waren voraussichtlich nur mit Verlust verkaufen kann (Anschluss an Senatsurteile vom 17. Februar 1993 I R 3/92, BFHE 170, 550, BStBl II 1993, 457; vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171).