FG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.2001
6 K 8671/97 K, G, F, AO
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 1069
GmbHR 2001, 989

Verdeckte Gewinnausschüttung; Geschäftsführervergütung; Tantieme; Fremdvergleich; Gehaltsstruktur; Grundvergütung - Angemessenheit der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer bei außergewöhnlich guter Ertragslage

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 6 K 8671/97 K, G, F, AO

DRsp Nr. 2001/10684

Verdeckte Gewinnausschüttung; Geschäftsführervergütung; Tantieme; Fremdvergleich; Gehaltsstruktur; Grundvergütung - Angemessenheit der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer bei außergewöhnlich guter Ertragslage

1. Auch bei besonders guter Ertrags- bzw. Wirtschaftslage einer Kapitalgesellschaft sind die Bezüge der Gesellschafter- Geschäftsführer einem Fremdvergleich zu unterziehen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Kapitaleinsatz, sondern die Arbeitsleistung der Gesellschafter-Geschäftsführer für den Geschäftserfolg entscheidend sind. 2. Grenzwert für die noch als angemessen anzusehende Vergütung ist in diesen Fällen (bei Vornahme eines außerbetrieblichen Fremdvergleichs) der um 40% erhöhte Spitzenwert der einschlägigen Gehaltsstrukturuntersuchungen. 3. Bei Betätigung in einer stark wachstumsorientierten Branche besteht kein Anlass, die zugesagte Tantieme bereits deshalb als teilweise unangemessen anzusehen, weil sie die Höhe der Grundvergütung deutlich übersteigt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen im Bereich der Geschäftsführer-Vergütung.