FG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2002
6 K 5750/99 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 107 ; BGB § 181 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1046

Verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschafterdarlehen; Schenkung; Minderjährige Kinder; Darlehensvertrag; Wirksamkeit - Schenkweise Übertragung einer Darlehensforderung an minderjährige Kinder und Begriff der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis bei verdeckter Gewinnausschüttung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 6 K 5750/99 E

DRsp Nr. 2005/6165

Verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschafterdarlehen; Schenkung; Minderjährige Kinder; Darlehensvertrag; Wirksamkeit - Schenkweise Übertragung einer Darlehensforderung an minderjährige Kinder und Begriff der "Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis" bei verdeckter Gewinnausschüttung

Die schenkweise Übertragung der Forderung aus einem verzinslichen Gesellschafterdarlehen an die minderjährigen Kinder der Gesellschafter und die anschließende Weitergewährung des Darlehens auf der Grundlage neu abgeschlossener Darlehensverträge kann nicht als Schenkung unter Auflage gewürdigt werden, deren zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Nichtmitwirkung eines Ergänzungspflegers eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Vereinbarungen indizieren und damit die Erfassung der Zinszahlungen der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen rechtfertigen könnte.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 107 ; BGB § 181 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden im Streitjahr als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.